© 2014 Schützenverein 1954 Burgholzhausen e.V.
Der Schützenverein
1954 Burgholzhausen e.V.
heißt Sie recht
herzlich willkommen auf
seiner Website
Satzung
des
Schützenverein 1954 Burgholzhausen e.V.
61381 Friedrichsdorf
§ 1 — Name und Sitz des Vereins
Der am 13. März 1954 gegründete Verein führt den Namen Schützenverein Burgholzhausen 1954 e.V. und hat seinen Sitz in 61381 Friedrichsdorf -
Burgholzhausen. Er ist in das Vereinsregister des für Burgholzhausen zuständigen Amts¬gerichts eingetragen.
§ 2 — Zweck und Aufgaben
Der Schützenverein Burgholzhausen verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Ge¬meinnützigkeitsverordnung in
der gültigen Form und dient der Pflege des Schießsports auf der Grundlage des Ama¬teurgedankens. Er will insbesondere seine Mitglieder
a) durch Pflege des Schießsports nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit unter Ausschluß aller parteipolitischen, kon¬fessionellen und rassischen
Gesichtspunkten sowie durch Pflege der Geselligkeit freundschaftlich miteinander ver¬binden;
b) über die freiwillige Unterordnung unter die Sportordnung des Deutschen Schützenbundes und die allgemein gül¬tigen Gesetze des Sports auf
breitester volkstümlicher Grundlage zu einer Gemeinschaft zusammenführen. Der Jugend soll dabei in diesem Sinne in ganz besonderem Maße eine
sorgfältige Förderung zuteil werden.
Der Verein erkennt mit dem Erwerb der Mitgliedschaft im Landessportbund Hessen e.V. für sich und seine Mitglie¬der vorbehaltlos die Satzung des
LSBH und die Satzung der für ihn zuständigen Fachverbände an.
§ 3 — Gemeinnützigkeit
1. Der Verein arbeitet gemeinnützig. Seine Mitglieder ha¬ben nicht Anteil an seinem Vermögen. Die Mitglieder seiner Organe sind ehrenamtlich tätig.
Das Vermögen dient ausschließlich gemeinnützigen Zwecken des Sports.
2. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendte werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile oder sonstige
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3. Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung
begünstigt werden.
§ 4 — Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist ein Kalenderjahr. Es läuft vom 1.1. bis 31.12.
§5 — Mitgliedschaft
Der Verein hat
1. a) ordentliche Mitglieder
b) Jugendmitglieder
c) Ehrenmitglieder
2. Ordentliche Mitglieder können alle Personen werden, die bereit sind, die Bestrebungen des Vereins zu unter¬stützen und vorbehaltlos die Satzung
des Vereins anzu¬erkennen.
3. Minderjährige können die Mitgliedschaft nur erwerben, wenn ihre Erziehungsberechtigten (Eltern, Vormund) den den Aufnahmeantrag
unterzeichnen und zugleich bestä¬tigt haben, daß sie einverstanden sind, wenn der Min¬derjährige nach ausreichender Vorbereitung auch an
Wettkämpfen teilnimmt.
4. Zu den Ehrenmitgliedern können von der Hauptver¬sammlung auf Vorschlag des Vorstandes nur solche Per¬sonen ernannt werden, die sich um
den Verein be¬sondere Verdienste erworben haben.
§6 — Erwerb der Mitgliedschaft
1. Über die Aufnahme, die schriftlich zu beantragen ist, ent¬scheidet der Vorstand mit 2/3-Mehrheit. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen
abgelehnt werden. Der Vorstand ist berechtigt, die Aufnahme von der Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses abhängig zu machen, aus der hervorgeht,
daß keine Bedenken gegen die sport¬liche Betätigung bestehen.
2. Der Vorstand kann vor Aufnahme eines ordentlichen Mitgliedes vom Antragsteller ein polizeiliches Führungs¬zeugnis verlangen.
§7 — Mitgliedsbeiträge
1. Jedes ordentliche und jedes Jugendmitglied hat einen Mitgliedsbeitrag zu entrichten.
2. Als Zahlungsweise gilt vierteljährlich, möglichst ganz¬jährige Zahlung.
3. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und der Aufnahmege¬bühr werden von der Hauptversammlung festgesetzt.
4. Sonderbeiträge können als Umlage nur auf Beschluß einer Hauptversammlung erhoben werden, und zwar nur zu dem Zwecke, die der Erfüllung der
gemeinnützigen Vereinsaufgaben dienen.
§8 — Mitgliedschaftsrechte
1. Alle Mitglieder sind berechtigt, an den Hauptversammlungen teilzunehmen und Anträge zu stellen. Sie wirken an Abstimmungen und Wahlen durch
Ausübung ihres Stimmrechts mit, sofern sie das 18. Lebensjahr über¬schritten haben. Nach Erreichung der Volljährigkeit sind sie auch wählbar.
2. Mitglieder unter 18 Jahren stimmen ihre Belange, welche die Jugendarbeit betreffen, in eigener Beratung unter Vorsitz des Jugendleiters ab. In der
Hauptversammlung nimmt der Jugendleiter die Interessen dieser Jugend¬lichen wahr.
3. Alle Mitglieder haben das Recht, sämtliche durch die Satzung gewährleisteten Einrichtungen des Vereins zu benutzen. Für die Teilnahme an den
einzelnen Schieß-sportdisziplinen gelten die Beschlüsse des Hessischen Schützentages bzw. des Deutschen Schützenbundes.
4. Jedem Mitglied, das sich durch eine Anordnung eines Vorstandsmitgliedes, eines vom Vorstand Beauftragten oder eines Abteilungsleiters in seinen
Rechten verletzt fühlt, steht das Recht der Beschwerde an den Vereins¬vorstand zu. Der Vereinsvorstand hat die Beschwerde in seiner ersten Sitzung
nach Eingang der Beschwerde zu behandeln und dem Beschwerdeführer das Ergebnis der Beratung schriftlich mitzuteilen. Der Beschwerde¬führer
hat Anspruch auf persönliche Anhörung während der seine Beschwerde behandelnden Vorstandssitzung. Gegen den Bescheid hat der
Beschwerdeführer das Recht, die nächste Hauptversammlung anzurufen. Die Hauptversammlung entscheidet endgültig.
§9 — Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet:
1. Den Verein in seinen sportlichen Bestrebungen zu unterstützen,
2. den Anordnungen des Vorstandes, eines Abteilungslei¬ters und oder eines vom Vorstand Beauftragten in allen Vereins- und den betreffenden
Sportangelegenheiten Folge zu leisten,
3. die Beiträge pünktlich zu bezahlen,
4. das Vereinseigentum schonend und pfleglich zu behan¬deln,
5. auf Verlangen des Vorstandes eine Unbedenklichkeits¬erklärung eines Arztes vorzulegen.
§10 — Strafen
1. Zur Ahndung von Vergehen gegen Zweck und Aufgaben des Vereins können vom Vorstand folgende Strafen ver¬hängt werden:
a) Verwarnung
b) Verweis
c) Geldbuße bis 25,- Euro
d) Sperre
2. Durch den Vorstand können Mitglieder ausgeschlossen werden, und zwar:
a) bei groben Verstößen gegen die Vereinssatzung,
b) wegen Nichtbeachtung von Beschlüssen und Anord¬nungen der Vereinsorgane,
c) wegen unehrenhaftem Benehmen innerhalb oder außerhalb des Vereins.
Gegen den Beschluß des Vorstandes steht dem Ausge¬schlossenen innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung des
Ausschlußbescheides das Recht der Be¬rufung an die nächstfolgende Hauptversammlung zu, de¬ren Entscheidung endgültig ist. Von dem Zeitpunkt
ab, an dem das auszuschließende Mitglied von der Einlei¬tung des Ausschlußverfahrens in Kenntnis gesetzt wird, ruhen die Mitgliedschaftsrechte und
das Mitglied ist ver¬pflichtet, alle in seiner Verwahrung befindlichen Gegen¬stände, Urkunden usw. unverzüglich an den Vorstand zu¬rückzugeben.
Bei Ausschluß besteht kein Anspruch auf Beitragsrückvergütung.
§ 11 — Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
1. durch Tod,
2. durch Austritt, der nur schriftlich für den Schluß eines Geschäftsjahres (siehe § 4) zulässig und spätestens 3 Monate zuvor zu erklären ist,
3. durch Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis auf Be¬schluß des Vorstandes, wenn ein Mitglied
a) 6 Monate mit der Entrichtung der Vereinsbeiträge in Verzug ist und trotz erfolgter schriftlicher Mahnung diese Rückstände nicht bezahlt oder
b) sonstige finanzielle Verpflichtungen dem Verein ge¬genüber nicht erfüllt hat.
4. durch Ausschluß (siehe § 10 Abs. 2).
§ 12 — Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1. die Haupversammlung (§ 13)
2. der Vorstand (§ 14)
3. die Mitgliederversammlung
§ 13 — Hauptversammlung
1. Die Hauptversammlung ist oberstes Organ des Vereins. Sie ist die ordnungsgemäß durch den Vorstand einbe¬rufene Versammlung aller
ordentlichen Jugend- und Ehrenmitglieder.
2. Die Hauptversammlung findet dreijährlich statt und soll im ersten Halbjahr einberufen werden. Die Einberufung muß spätestens 2 Wochen vor dem
Termin schriftlich er¬folgen, und zwar unter der Angabe der Tagesordnung, die folgende Punkte enthalten muß:
a) Jahresbericht des 1. Vorsitzenden
b) Jahresbericht des 1. Schützenmeisters
c) Bericht des Kassenverwalters
d) Bericht der Kassenprüfer
e) Abstimmung über Annahme der Berichte des Kassen¬verwalters und der Kassenprüfer (wenn keine Neu¬wahlen erfolgen)
f) Entlastung des Vorstandes (wenn keine Neuwahlen erfolgen)
g) Neuwahlen (Vorstand, Kassenprüfer)
h) Beschlußfassung über Anträge des Vorstandes und Anträge der Mitglieder, die beim Schriftführer einge¬reicht werden müssen.
3. Die Hauptversammlung ist beschlußfähig, wenn minde¬stens 1/4 der stimmberichtigten Mitgleider anwesend ist. Wird dabei die erforderliche Anzahl
der stimmberech¬tigten Mitglieder nicht erreicht, muß eine neue Haupt¬versammlung einberufen werden, die dann beschlu߬fähig ist.
4. Außerordentliche Hauptversammlungen müssen durch den Vorstand einberufen werden, wenn dies im Interesse ¬des Vereins liegt, oder schriftlich
durch begründeten An¬trag von 1/5 der stimmberechtigten Mitglieder verlangt wird. Die außerordentliche Hauptversammlung ist dann spätestens 3
Wochen nach Eingang des Antrages einzu¬berufen. Für die Einladungsform und -Frist, sowie die Beschlußfähigkeit gelten die gleichen Festlegungen
wie bei der ordentlichen Hauptversammlung (siehe Absatz 2, 3 und 5.)
5. Die Hauptversammlung entscheidet mit einfacher Mehr¬heit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
Wahlen erfolgen durch schriftliche Abstimmung. Alle übrigen Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen, kön¬nen jedoch auf Antrag eines
stimmberechtigten Mitglieds geheim durch Zettelabgabe erfolgen.
6. Mitglieder, die in der Versammlung nicht anwesend sind, können gewählt werden, wenn ihre Zustimmung hierzu dem Leiter der Hauptversammlung
schriftlich vorliegt. Vor jeder Wahl ist ein Wahlausschuß, bestehend aus drei Mitgliedern, zu bestellen, der die Aufgabe hat, die Wahlen durchzuführen
und ihr Ergebnis bekanntzugeben.
7. Über die Hauptversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom 1. Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unter¬schreiben ist.
§ 14 — Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem 1. Schützenmeister
d) dem Kassenverwalter
e) dem Schriftführer
f) dem 2. Schützenmeister
g) dem Jugendwart
h) dem Gerätewart
i) dem Platzwart
j) den Beisitzern
2. Vorstand im Sinne § 26 DGB sind: der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der 1. Schützenmeister und der Kas¬senverwalter. Jeweils zwei sind
gemeinsam vertretungs-berechtigt.
3. Der Vorstand wird von der Hauptversammlung bis zur Hauptversammlung in 3 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Mitglieder des Vorstandes
können sich in die¬ser Eigenschaft nicht durch andere Personen vertreten lassen.
4. Der Vorstand führt die Vereinsgeschäfte. Die Verwen¬dung der Mittel hat nach den Grundsätzen der Wirt¬schaftlichkeit bei sparsamster
Geschäftsführung aus¬schließlich zu Zwecken der Pflege des Sports zu erfol¬gen. Alle Ausgaben müssen vor ihrer Tätigkeit dem Grunde und der
Höhe nach genehmigt sein. Ausgaben, die vorher nicht der Höhe nach festgesetzt werden können, müssen mindestens dem Grunde nach genehmigt
sein.
Der Vorstand ist verpflichtet, Voranschläge jedes Ge¬schäftsjahres auszustellen. Die ordentlichen Einnahmen sind grundsätzlich für ordentliche
Zwecke, die außer¬ordentlichen Einnahmen für außerordentliche Zwecke zu verwenden.
5. Der Vorstand soll mindestens 4mal jährlich zusammen¬kommen und ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälf¬te seiner Mitglieder anwesend sind.
Beschlüsse werden in einfacher Mehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden den Ausschlag. Über die Sitzung ist ein
Protokoll zu führen, in dem die Be¬schlüsse wörtlich aufzunehmen sind. Die Sitzungen des Vorstandes sind öffentlich. Alle Beschlüsse sind
grund¬sätzlich in Sitzungen herbeizuführen. Ausnahmsweise kann ein Beschluß auch schriftlich durch Rundfrage bei allen Mitgliedern des Vorstandes
unter genauer Angabe des Beschlußgegenstandes herbeigeführt werden.
6. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vor¬stand ordnungsgemäß gewählt worden ist.
7. Für die Erledigung bestimmter Aufgaben kann der Vor¬stand Ausschüsse bilden (§17).
§ 15 — Mitgliederversammlung
Der Vorstand kann in besonderen Fällen eine Mitglieder¬versammlung einberufen, um für eine zu treffende Ent¬scheidung die Meinung von möglichst
vielen Mitgliedern zu hören.
Die Einladung zur Mitgliederversammlung muß spätestens 2 Wochen vor dem Termin erfolgen, im Einladungsschreiben ist der Beratungspunkt
anzugeben.
Die Mitgliederversammlung faßt keine Beschlüsse im Sinne des § 13; sie gibt vielmehr Empfehlungen an den Vorstand oder die Generalversammlung.
Bei Abstimmung entschei¬det die einfache Mehrheit.
Wahlen können von der Mitgliederversammlung nicht durch¬geführt werden. Die Entscheidung über die Ausführung der Empfehlungen der
Mitgliederversammlung obliegt dem Vor¬stand, gegebenenfalls der Hauptversammlung.
§ 16 — Kassenprüfer
Den Kassenprüfern, die in der Hauptversammlung gewählt werden, obliegt die Prüfung auf Richtigkeit und Vollständig¬keit der Buchungsvorgänge und
Belege auf der Grundlage der Beschlüsse der Hauptversammlung und des Vorstan¬des, sowie die Prüfung des Jahresabschlusses. Ein
Vor¬standsmitglied kann nicht Kassenprüfer sein.
§ 17 — Ausschüsse
Der Vorstand kann für bestimmte Arbeitsgebiete des Ver¬eins Ausschüsse einsetzen, die nach seinen Weisungen die ihnen zu übertragenden
Aufgaben zu erfüllen haben. Der Ausschuß wählt für die Dauer seiner Tätigkeit seinen Vorsitzenden, der dem Vorstand über seine Abwicklung der
Aufgaben zu berichten hat.
§18 — Ehrungen
1. Für außerordentliche Verdienste um den Verein kann eine Person durch die Hauptversammlung zum Ehrenmit¬glied des Vereins ernannt werden.
Für den Beschluß ist eine 2/3-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Die Entziehung der Ehrenmit¬gliedschaft kann nur
durch die Hauptversammlung mit 2/3-Mehrheit ausgesprochen werden.
2. Andere Personen und Mitglieder, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben, können durch den Vorstand mit der Vereinsnadel
ausgezeichnet werden. Der Vorstand kann durch Beschluß die Ehren¬nadel wieder aberkennen, wenn der Besitzer rechtswirk¬sam aus dem Verein,
dem Landessportbund Hessen e.V., einem Fachverband oder einer anderen Sportorganisa¬tion ausgeschlossen worden ist.
3. Ehrenmitglieder und Träger der Ehrennadel haben die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder.
§ 19 — Auflösung
1. Über die Auflösung des Vereins oder die Änderung des Vereinszweckes kann nur beschlossen werden, wenn der Vorstand oder 1/3 der Mitglieder
dies beantragt und die zu diesem Zweck einberufene außerordentliche Haupt¬versammlung (siehe § 13 Abs. 3) mit 3/4-Mehrheit in na¬mentlicher
Abstimmung entsprechend beschließt. Die zum Zwecke der Auflösung des Vereins einberufene außerordentliche Hauptversammlung ist nur dann be-
schlußfähig, wenn 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder bei der Abstimmung anwesend sind.
2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt sein in diesem Zeitpunkt vorhandenes Vermögen nach
Erfüllung aller Verbindlichkeiten an die Stadt Friedrichsdorf, die es un¬mittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung des
Sports zu verwenden hat.
Beschlossen durch die ordnungsgemäß einberufene Haupt¬versammlung am 24. Januar 1976.